Satzung

der Jazzmusikerinitiative München e.V.

1. Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen JIM e.V. und ist in München, seinem Sitz, eingetragen.

2. Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Niemand darf durch Ausgaben, die satzungsfremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Zweck

Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung der Jazzmusik und verwandter Musikformen unter vorrangiger Berücksichtigung der Münchener Musikszene (z.B. durch Workshops, Konzerte etc.). In diesem Sinne setzt er sich insbesondere für eine Zusammenarbeit und Förderung mit und durch öffentliche und private Institutionen und Personen ein.

4. Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

5. Mitgliedschaft

Neue Mitglieder werden durch den Vorstand oder die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit aufgenommen. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tode des Mitglieds. Ein Mitglied kann jederzeit aus dem Verein durch Schreiben an den Vorstand austreten oder durch einstimmigen Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden. Im letzteren Fall kann sich das Mitglied an die Mitgliederversammlung wenden, die den Ausschluss mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden bestätigt.

6. Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand, gegebenenfalls auch der Geschäftsführer oder durch die Mitgliederversammlung gewählte bestimmte Vertreter (§ 30 BGB).

7. Vorstand

Der Vorstand besteht aus vier Personen und zwar: Erster Vorsitzender, Zweiter Vorsitzender, Schatzmeister und einem weiteren Mitglied. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Bei Stimmengleichheit im Vorstand entscheidet die Stimme des Ersten Vorsitzenden. Der Verein wird vom Ersten oder Zweiten Vorstand und einem weiteren Vorstandsmitglied gerichtlich und außergerichtlich vertreten (§ 26 BGB). Der Vorstand ist mit einfacher Mehrheit beschlussfähig, wobei einer der vorsitzenden anwesend sein muss. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Soweit es das Vereinsvermögen erlaubt, kann der Vorstand einen Geschäftsführer bestimmen. Er hat die Möglichkeit, Aufgaben zu delegieren, auch gegen Entgelt, soweit es das Vereinsvermögen erlaubt. Dies gilt auch für die Aufgabenbereiche des Schriftführers und des Kassenwarts.

8. Mitgliederversammlung

8a)

Eine Mitgliederversammlung ist einmal jährlich vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen durch persönliche Ladung mit einfachem Brief einzuberufen. Weitere Mitgliederversammlungen finden in der Regel monatlich statt. Bei wichtigen Vereinsangelegenheiten muss eine schriftliche Ladung mit 14tägiger Frist erfolgen, soweit es das Vereinsvermögen erlaubt. Auf jeden Fall muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn 1/10 der Vereinsmitglieder es schriftlich begründet wünscht oder das Vereinsinteresse es gebietet.

8b)

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden für zwei Jahre gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so wählt die Mitgliederversammlung einen Ersatz. Sie kann für bestimmte Aufgaben Ausschüsse einsetzen. Für gewisse Aufgabenbereiche kann die Mitgliederversammlung neben dem Vorstand besondere Vertreter bestellen ($ 30 BGB). Sie bestimmt mindestens einen Revisor. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Höhe des Jahresbeitrages. Der Mitgliedsbeitrag verfällt bei Ausscheiden aus dem Verein.

8c)

Sofern der Erste Vorsitzende nicht die Versammlungsleitung übernimmt, bestimmen die anwesenden Vorstandsmitglieder einen Versammlungsleiter für die Mitgliederversammlung. Beschlüsse werden schriftlich aufgezeichnet und vom Protokollführer, Versammlungsleiter und mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unterschrieben. Sind Protokollführer und Versammlungsleiter Vorstandsmitglieder, genügen diese Unterschriften. Ein abwesendes Mitglied kann sich bei Abstimmungen mit schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Diese Vollmacht gilt nur für eine Person. Nichtmitglieder können durch den Vorstand zur Mitgliederversammlung eingeladen werden: Ihnen kann durch den Versammlungsleiter Rederecht erteilt werden.

8d)

Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand mit einer 4/5 Mehrheit der anwesenden Mitglieder vorzeitig abwählen. In diesem Falle müssen mindestens vier Mitglieder des Vorstandes anwesend sein. Wird auf der gleichen Versammlung nicht ein neuer Vorstand gewählt, bleibt der alte Vorstand im Amt. Satzungsänderungen bedürfen einer 4/5-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Wahlen ist schriftliche Abstimmung durch Stimmzettel erforderlich, sofern diese nicht auch einstimmig durch Zuruf erfolgt. Der Kandidat, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt, ist gewählt.

9. Liquidation

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das Vereinsvermögen einer juristischen Person oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zum Zwecke der Jazzmusikförderung in München zugeführt.